0160-97776953
06022-5094296

Rekonstruktion oder Restauration? – die Kontrolle und das Honorar

Im Praxisalltag werden beide Begriffe gerne verwechselt, somit nicht richtig dokumentiert und Honorar wird verschenkt und nicht angesetzt.

Restaurationen sind plastische Füllungen, die in oder ohne Adhäsivtechnik gelegt werden.

Rekonstruktionen sind alle zahntechnisch hergestellte Werkstücke im Eigen- sowie Fremdlabor. (genereller Zahnersatz, Kronen, Inlays etc.)


Die Unterschiede spielen in der Abrechnung eine große Rolle, deshalb ist wie in jeder Behandlung die Dokumentation das A und O.

In folgenden Beispielen werden evtl. Situationen aufgelistet, in der eine Kontrolle erfolgen kann:

  • verfärbte Füllungen werden poliert
  • Nachbarzähne mit vorhandener Versorgung werden bei der Behandlung eines anderen Zahnes durch gute Einsicht kontrolliert und ggf. überarbeitet
  • bei festsitzender KFO Eingliederung werden vorhandene Versorgungen kontrolliert
  • etc.

= kostenfrei müssen Sie diese Leistungen nicht erbringen


Jetzt kommt aber das große ABER:

Bei gesetzlich Versicherten ist die einfache Politur in der Bema-Abrechnung nicht vorgsehen. Inlays fallen komplett aus der Leistungsbeschreibung raus und bei neien Füllungen ist dies Leistungsbestandteil.

Die Bema Leistung sk sollte in Zeiten der Budgetierung sinnvoll und nicht für die einfache Politurmaßnahmen herangezogen werden. Somit bleibt nur die Abrechnung via GOZ.!!


GOZ

In der GOZ dürfen Sie diese Leistungen abrechnen, wenn die Dokumentation ausführlich beschrieben ist, dies gilt auch für die Nachbarzähne.

Die GOZ Positionen unterscheiden sich zwischen Restauration und Rekonstruktion, deshalb ist das genaue dokumentieren ausschlaggebend.

  • Restauration GOZ 2130: „Kontrolle/Finieren/Polieren eienr Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolitur einer vorhandenen Restauration“
  • Rekonstruktion von Inlay/Onlays: nicht in der GOZ verfügbar, aber Analogberechnung möglich nach §6 Abs. 1 GOZ
  • Rekonstruktion von Kronen/Brückenanker/TKs GOZ 2320: „Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenanker….“, wenn Kronenränder angepasst werden.

Auch wenn Verfärbungen wegpoliert werden, kann die 2130 bzw. §6 Abs. 1 GOZ hinzugezogen werden.

Für gesetzliche Versicherte werden diese privaten Leistungen via BMV-Z vereinbart (ggf. mit Begleitleistungen 4050/4055/1040…)