Ein Provisorium sollte fest genug sitzen, aber auch relativ einfach zu lösen sein, wenn der endgültige Zahnersatz fertig gestellt wurde und zum Einsetzen bereit ist. Es kann allerdings passieren, dass sich vorher das Provisorium löst, dies kann meist sehr unangenehm und schmerzhaft sein. Wenn dann die Hauszahnarztpraxis nicht erreichbar ist, bleibt meist nur die Notfallsprechstunde/ Vertretung oder Notdienst übrig.
Wenn Sie solch ein Notfallpatient:in behandeln stellen die Praxen eine Privatrechnung aus, welche auf Unmut und Unverständnis in den meisten Fällen stößt. Dies sollten Sie den Patienten erklären und begründen :
„Sie bekommen einen Zahnersatz von ihrer Hauszahnarztpraxis. Diese hat die Versorgung mit Ihrer GKV vereinbart. Diese gewährt hierzu einen Festzuschuss, den Ihre Hauszahnarztpraxis in der Versorgung berücksichtigt. Dieser Festzuschuss deckt alle Leistungen bis zur Fertigstellung Ihres Zahnersatzes ab. Wir können diesen Festzuschuss nicht geltend machen, weil Sie Ihre Versorgung bereits über ihre Hauszahnarztpraxis bekommen.“
TIPP: Bitte erbringen Sie solche Leistungen nicht honorarfrei!!
Diese Patienten haben eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
1. aushalten – die Situation bis zur nächsten Sprechstunde in der Hauszahnarztpraxis aushalten
oder
2. begleichen – das Provisorium wiederbefestigen lassen mit Rechnung/Kosten
Entscheidet sich der Patient dafür das Provisorium wiederbefestigen zu lassen, sind Sie in Ihrer Kalkulation / Preisgestaltung frei und können zusätzliche private Leistungen anbieten. Allerdings nur wenn folgende Punkte bei gesetzlichen Versicherten berücksichtigt werden:
– umfangr. Aufklärung
– Einverständnis
– BMV-Z Vertrag
Im folgenden ein GOZ/GOÄ Kostenvoranschlag als Beispiel:
– 0030 (Erstellung Kostenvoranschlag)
– 0070 (Vitalitätsprüfung)
– 0080 (Oberflächenanästhesie)
– 0090/0100 + Material
– 4050/4055 (Entfernung Beläge)
– §9/Chairside Leistung : Entfernung v. Zementresten, Aufbereitung, Politur ggfl. Wiederherstellung einer provi. Versorgung
– §6/1 Analog : Wiedereingliederung/Wiederbefestigung einer prov. hergestellten Versorgung
Achtung: Ä5 + Ä1 sind nicht über GOZ/GOÄ abrechenbar > hier bleibt die BEMA Ä1
Die Wiederbefestigung ist eine Analogleistung, da die Wiedereingliederung kein Bestandteil einer GOZ Leistung darstellt. Die Analogleistung wird nach §6 Abs. 1 GOZ erstellt und unterliegt Ihrer Erstellung und Ihrem Vergütungsermessen. Eine Richtlinie kann die BEMA Nr. 24c (Wiederbef./Abnahme Provi.) sein, diese wird mit ca. 7-8€ honoriert.
Wenn allerdings das Provisorium unbrauchbar ist und keine Wiederbefestigung möglich ist, kann ein neues Provisorium nach GOZ 2260, 2270 oder 5120/5140 + Begleitleistungen/Materialien berechnet werden. Hier gelten ebenfalls die obengenannten Punkte die Vorraussetzung sind bei gesetzlich Versicherten Patienten. Alternativ zur GOZ/GOÄ wäre in diesem Fall eine BEMA Rechnung mit der Gebührennummer 19 + Material möglich.