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HMV : Heilmittelverordnung nach Wunsch?

Eine zusätzliche Physiotherapie kann zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen gut ergänzen, allerdings darf diese nicht leichtfertig verordnet werden. Voraussetzung für eine Verodnung ist immer eine eingehende Diagnostik in der Zahnarztpraxis, auch wenn die Empfehlung oder Anregung von der Hausarztpraxis oder der Physiotherapie selbst ausgeht.

Diese Diagnostik ist im Bema nicht vorgesehen. Die Leistungsnummer Bema 01 deckt die benötigte Diagnostik nur sperrlich ab. Die funktionsanalytische Diagnostiken sind ausschließlich über die GOZ privat zu vereinbaren. Im folgenden Beispiele dazu:

  • 0040 – für das Erstellen des Plans
  • 6190 – Beratendes und bel. Gespräch mit Anw. zur Beseitigung v. schädl. Gewohnheiten und Dys.
  • 8000 – Funktionsanalyse
  • §6(1) analog – CMD/Kurzcheck
  • §6(1) analog – manuelle Strukturanalyse
  • §6(1) analog – Screening zur Aufdeckung von Co-Faktoren
  • ……

Untersuchung richtig und ausführlich dokumentieren! Die HMV schreibt vor, dass Sie sich über den Zustand Ihrer Patienten:in informieren und alle erheblichen Daten dokumentieren.

  • vom Zustand der/des Versicherten überzeugt
  • persönliche Lebensumstände (Co-Faktoren) erfragt
  • vorherige HMV berücksichtigt
  • ggf. Rücksprache mit anderen Fachärzten (Abr. Bema 181a)

„Eine Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ist nicht die Diagnose allein, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigung und der Beeinträchtigung der Aktivitäten einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren.“

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in der Heilmittelrichtlinie folgendermaßen geschrieben:

§8 (1): Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vetragszahnärztin/Vertragszahnarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angstrebte Behandlungsziel auch durch andere Therapiemaßnahmen oder eigenverantwortliche Maßnahmen der Patienten (……….) unter Abwägung der jeweiligen Risiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer HMV.


Therapiebericht:

Vor Ausstellung einer Folgeverodnung sollte stets der Therapiebericht der Physio-Praxis geprüft werden. Die Physiotherapie muss diagnostisch und therapeutisch begleitet werden und daraus müssen sich weitere Maßnahmen ergeben, dies gilt auch für eine Schienentherapie, die keine dauerhafte Langzeitbehandlung darstellt.

Beispiel: Einige Diagnosen erfordern begl. Maßnahmen. Diagnose „CMD – CD1/CD2“ ohne vorhergehende Schienentherapie ist fraglich und führt zur Nachfragen, die die GKV prüfen kann.


Auskunftsersuchen:

Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn die Physio-Praxis Erweiterungen der Verordnung erbittet (z.b. wg der Abr.), dies sollten Sie genau prüfen und ggf. bei der zuständigen KZV Nachfragen. Sie als Vertragszahnarztpraxis sind für die Verordnungen in der Verantwortung und sollten diese genau im Blick haben um Regresse zu vermeiden.

Bei Nachfragen oder Auskunftsersuchen der Physio-Praxis muss eine unterschriebene Schweigepflichtsentbindung der Patienten:innen vorliegen. Dies kann z.B. mit Ausstellung der ersten HMV erledigt werden.

Achtung: das Konsil mit der Physio-Praxis kann NICHT über Bema abgerechnet werden.