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GKV: Ist die Schienung von gelockerten Zähnen in der Zahnmedizin eine reine Sachleistung?

Die Schienung von gelockerten Zähnen kann wieder mehr Stabilität geben, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und erfüllten Kriterien.

Gesetzliche Versicherte haben Anspruch auf eine Schienung von gelockerten Zähnen, wenn folgende Punkte übereinstimmen und in der Patientendokumentation ausführlich und genau geschrieben sind.

  • semipermanente (vorübergehend) Schienung
  • unter Verwendung der Ätztechnik
  • prä- bzw. postchriurgische Maßnahmen
  • Stabilisierung
  • je Interdentalraum

Es besteht die Verpflichtung diese Indikationen anzuwenden und zu dokumentieren, am Besten mit Lockerungsgrad der Zähne zur Nachvollziehbarkeit.

ACHTUNG:
Die Zahnprognosen muss eindeutig sein und positiv. Zähne mit einem hohem Lockerungsgrad und einer negativen Prognose fallen aus der Sachleistung heraus.
Die semipermante Schienung ist zwar nicht als andauernde Zahnbehandlungsmaßnahme gedacht, aber eine zeitliche Begrenzung ist nicht aufgeführt, allerdings ist anzuraten dies abzuschätzen, dass eine plausible Prognose gestellt werden kann.

Sollten die oben aufgeführten Indikationen NICHT zu treffen ist dies eine reine privat GOZ Leistung. In diesem Fall müssen die Patienten unter Einhaltung des Patientenrechtsgesetz aufgeklärt werden.

  • was eine Sachleistung ist
  • Kosten
  • Prognose
  • Folgen der Unterlassung

Wenn diese Punkte alle abgearbeitet und ausführlich dokumentiert sind (Wichtig) kommen wir zur Abrechnung:

GKV: Über KB > Planaufstellung Bema Nr. 2, Nr. 4 (je Interdentalraum) mit Zahnangabe,
Elab: Kst. zur Schienung unter Ätztechnik
Genehmigung der Krankenkasse einholen

PKV: GOZ 7070 (Ätztechnik, je Interdentalraum) + Begleitleistungen z.B. 4050/4055, 1040, 2040,
1020, 2197, 0050, 0070 etc.
ggf. zahntechnische Leistungen nach §9
Entfernung GOÄ 2702
ohne Ätztechnik GOÄ 2697