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Beratung in der Zahnmedizin, was müssen Sie bei der Abrechnung beachten? Wo liegen die Unterschiede bei PKV/GKV?

Beratungen und Aufklärungen werden zwar oft dokumentiert, was auch unabdingbar und wichtig ist, aber nicht abgerechnet, weil sie oft als zahnärztliche Sorgfaltspflicht angesehen werden. Verlorene Abrechnung von Leistungen kann zu einem enormen Honorarverlust führen, dies zu vermeiden gilt.


In der Abrechnung gibt es aber Richtlinien und Indikationen die beachtet werden müssen in der GKV sowie in der PKV.

GKV:

Bei gesetzlich Versicherten sind strenge Regeln vorgegeben hinsichtlich der Beratung bzw. Aufklärung, ABER es wird hier häufig zu viel berechnet.

Absolute Vorsicht gilt bei der systematischen Abrechnung der Ä1 am Quartalsanfang, dies kann unter Umständen zum Regress und zu Unstimmigkeiten führen. Die Leistung Ä1 unterliegt einer Dokumentationspflicht und sollte auf keinen Fall unbedacht angesetzt werden.

Folgende Indikationen zur BEMA Ä1 sind zu beachten:

Leistung BEMA 01 hat Vorrang vor der Ä1, nur wenn die 01 aufgrund starker Schmerzen nicht durchführbar ist, kann die Ä1 herangezogen werden.
Ä1 muss dokumentiert werden: Was wurde beraten und mit welcher Indikation? darf nicht für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
Ä1 darf nicht im Rahmen einer Kfo berechnet werden, es sei denn, sie dient anderen Zwecken.
Ä1 darf für eine Beratung von Bezugspersonen berechnet werden.
Ä1 kann telefonisch oder persönlich erfolgen.
Ä1 ist eine rein ärztliche Leistung und nicht deligierbar.

PKV:

In der privaten Abrechnung gibt es mehr Spielraum, der leider oft nicht genutzt wird.

Zu jeder Untersuchung nach 0010, Ä6, Ä5 gilt es die Ä1 oder sogar die Ä3 anzusetzen, da die Beratung nicht Leistungsinhalt dieser GOZ/GOÄ Positionen sind. Die Beratungsposition ist nicht deligierbar, diese ist wie in der GKV eine rein ärztliche Leistung.

Die Abrechnung dieser Beratungspositionen unterliegen der 30-Tage-Frist / Krankheitsfall.

Innerhalb dieser 30-Tage-Frist kann allerdings ein neuer Krankheitsfall auftreten sodass die Gebühren Ä1 / Ä3 wieder angesetzt werden können.

Folgende Abrechnunginfos sind zu beachten:

Ä1 und Ä4: Ä1 und 4 können Sie kombinieren. Mit der Ä1 wird der Patient bzw. die Patientin beraten oder aufgeklärt, mit der Ä4 die Bezugsperson.

Ä2: Die Ä2 darf für die Leistung einer ZFA abgerechnet werden, sofern die Anweisungen und Befunde nach Rücksprache mit dem ärztlichen Personal übermittelt werden. Das gilt aber nur, wenn es in der betreffenden Sitzung keinen Arztkontakt gab.

Ä3: Sie darf in der GOZ nur als alleinige Leistung, neben 0010, Ä6, Ä5 berechnet werden.