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Achtung/GKV: Warum Sie bei der Berechnung der BEMA 121 aufpassen sollten?

Kleine kieferorthopädische Maßnahmen stehen gesetzlich Versicherten in der Kinderzahnmedizin als Sachleistung zur Verfügung. Der Umfang dieser zahnmedizinischen Leistung ist durch Richtlinien stark begrenzt. Dies gilt auch für die Mundvorhofplatte, welche mit der BEMA 121 ebenfalls berechnet wird.
Deshalb gilt hier absolute Vorsicht und genaue Dokumentation.

Erklärung:

Die Richtlinie B8a greift bei kleinen kieferorthopädischen Leistungen und regelt die KIG Einstufung.
Hier ein kleiner Einblick in die Satzung:
Die Zahl „8“ steht für kieferorthopädische Maßnahmen vor dem Beginn der 2ten Phase im Zahnwechsel.
Der Buchstabe „a“ ist für folgende Ausnahmefällen stehend wie Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss mit dem Behandlungsbedarfgrad D5 oder einem habituell offenen Biss mit dem Bedarfsgrad O4.

Kleine kieferorthopädische Maßnahmen nach BEMA 121 auch konfektionierte Mundvorhofplatten sind dann diesen KIG Einstufungen D5 und O4 streng einzuhalten und limitiert.
Nachdem die BEMA 121 genaue Indikationen angibt gibt es keine Ausnahmen oder Spielräume, sind diese Indikationen nicht vorhanden, kann die BEMA 121 nicht angesetzt werden.

Wie bei allen Leistungen und Behandlungen ist die genaue Dokumentation von Indikation, Prognose und in diesem Fall auch die KIG Einstufung wichtig und unabdingbar.

Abrechnung:

Die BEMA 121 kann auch für Beseitigung von Habits, z.b. mit praktischen Übungen, Anweisungen der Eltern und die Kontrolle der kieferorthopädisches Verlaufs berechnet werden.

Die Anzahl der Berechnung der BEMA 121 ist auf 6-mal innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten begrenzt, selbst dann wenn weitere kieferorthopädische Maßnahmen indiziert sind.
Ein Eigenanteil ist nicht zutragen.
Achtung: Wird die Leistung 121 innerhalb der 6 Monate weniger als 6-mal abgerechnet, können die noch übrigen Leistungen nicht in den 7ten Monat übertragen werden, sonder verfallen.
Hier ist also eine gute Mitarbeit der Patienten Voraussetzung.